Reverse Charge – Neuerliche Änderung der Verordung per 3.6.2014

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Sehr geehrter Kunde,

Mit 3. Juni 2014 trat durch eine Verordnung des Finanzministeriums eine Änderung an der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung – UStBBKV, BGBl. Nr. 369 vom 26.11.2013 in Kraft.

Dieser neuen Verordnung zu Folge wird rückwirkend eine optionale Entgeltsgrenze von 5.000 € bei der Lieferung von Metallen (§ 2 Z 4 UStBBKV) eingeführt.

Bis zum Erreichen der Entgeltsgrenze steht es dem Leistungserbringer frei, ob die Steuerschuld auf den Empfänger übergeht (Reverse Charge) oder ob er selbst Steuerschuldner bleibt. Diese optionale Entgeltsgrenze ist rückwirkend auf Umsätze im Zusammenhang mit der Lieferung von bestimmten Metallen ab 1. Jänner 2014 anwendbar.

In der Praxis bedeutet das, dass Sie von Firma Fix Metall GmbH beginnend mit 1.7.2014 wieder alle Fakturen unter 5.000 EUR Nettowert einheitlich inklusive Umsatzsteuer (ohne Reverse Charge) ausgestellt erhalten.

Wir hoffen damit zur Vereinfachung der Abwicklung beizutragen.

Mit freundlichen Grüßen,

Fix Metall GmbH

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