Allgemeine Verkaufsbedingungen Fix Metall
Stand: März 2012

1. Geltungsbereich
1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Fix Metall erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen, sowie der für die Produkte von Fix Metall gültigen Lieferspezifikationen. Soweit nicht anders vereinbart, gelten diese Bedingungen auch für die zu-künftigen Geschäftsbeziehungen.
1.2 Mit Entgegennahme von Waren oder Leistungen von Fix Metall gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine eigenen abweichenden Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.3 Ergänzungen oder Änderungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur mit schriftlicher Bestätigung von Fix Metall wirksam.

2. Angebote
Angebote von Fix Metall sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen des Käufers gelten erst mit Zustellung der schriftlichen Auftragsbestätigung als angenommen. Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden von oder zu Vereinbarungen bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Fix Metall.

3. Lieferumfang und Lieferzeit
3.1 Die von Fix Metall genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
3.2 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
– Datum der Auftragsbestätigung,
– Datum und Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen,
kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen,
– Datum, an dem Fix Metall eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung
oder sonstige Sicherheit vom Käufer erhält.
3.3 Fix Metall ist zu Teillieferungen und Teilleistungen sowie zur entsprechenden Verrechnung jederzeit berechtigt. Mehr- oder Minderlieferungen bis höchstens 10 % der Liefermenge sind zulässig, wobei die Verrechnung entsprechend der Liefermenge zu erfolgen hat.
3.4 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Fix Metall die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen wie z.B. nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., wenn sie bei Fix Metall, deren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, hat Fix Metall auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Fix Metall, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
3.5 Der Liefertermin gilt als eingehalten, wenn der Liefergegenstand zum vereinbarten Liefertermin das Lager verläßt oder dem Käufer die Versandbereitschaft mitgeteilt wird.
3.6 Ansprüche aus Lieferverzögerungen sind mangels besonderer anderslautender Vereinbarung soweit ge¬setzlich zulässig ausgeschlossen.
3.7 Materialrückgaben bedürfen der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung von Fix Metall und erfolgen auf Kosten und Gefahr des Rücksenders. Für Ware einwandfreier und unveränderter Beschaffenheit leistet Fix Metall Wertgutschrift – ausschließlich für das Material, – abzüglich einer Manipulationsgebühr von 10% oder mindestens EURO50,00. Materialzuschnitte, Nichtstandardware und Sonderanfertigungen werden nicht zurückgenommen.

4. Erfüllung und Gefahrenübergang
4.1 Die Lieferung erfolgt frei Werk (EXW, INCOTERMS 2000).
4.2 Mangels anders lautender Vereinbarung ist Erfüllungsort Wien.
4.3 Falls der Versand sich ohne Verschulden von Fix Metall verzögert bzw. unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens ein Jahr nach Bestellung als abgerufen.

5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von Fix Metall genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich ab Werk bzw. ab Lager und beinhalten keine Transport-, Verpackungs-, Entsorgungs-, Schnitt- oder ähnliche Kosten.
5.2 Fix Metall ist berechtigt, trotz anderslautender Anweisungen des Käufers Zahlungseingänge zunächst auf ältere offene Rechnungen anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Fix Metall berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Kapitalforderung anzurechnen.
5.3 Zahlungen sind in bar oder durch Überweisung und ohne jeden Abzug frei Zahlstelle von Fix Metall in der vereinbarten Währung zu leisten. Wechsel und Schecks werden lediglich zahlungshalber angenommen. Der Käufer hat sämtliche mit deren Einlösung verbundene Kosten und Spesen zu tragen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Fix Metall über den Betrag verfügen kann. Im Falle der Übergabe von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck unwiderruflich eingelöst wurde.
5.4 Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung unabhängig von Mängelrügen oder etwaigen Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn Fix Metall ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden sind.
5.5 Gerät der Käufer in Verzug, ist Fix Metall berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 6 % über dem von der österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
5.6 Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere von ihm begebene Schecks oder Wechsel nicht einlöst werden oder er seine Zahlungen einstellt, oder wenn Fix Metall andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, ist Fix Metall berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn zuvor Teilzahlungen akzeptiert wurden, sowie des weiteren Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen für gegenwärtige oder zukünftige Rechtsverhältnisse kann Fix Metall vom Käufer jederzeit Sicherheiten verlangen. Fix Metall wird nach eigener Wahl gestellte Sicherheiten freigeben, soweit der Wert der Sicherheiten die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
6.2 Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Fix Metall (=Vorbehaltsware). Verarbeitung oder Verbindung von Vorbehaltsware beim Käufer erfolgen stets für Fix Metall als Hersteller, ohne dass Fix Metall daraus Verpflichtungen entstünden. Soweit das Eigentum von Fix Metall durch Verarbeitung oder Verbindung erlöschen würde, gilt mit der Bestellung des Käufers als vereinbart, dass an der durch Be- oder Verarbeitung entstandenen einheitlichen Sache wertanteilmäßig Miteigentum von Fix Metall entsteht. Der Käufer verwahrt die im Miteigentum stehende Sache für Fix Metall unentgeltlich mit.
6.3 Der Käufer ist berechtigt, sofern er sich nicht im Zahlungsverzug befindet, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen von Vorbehaltsware sind unzulässig. Der Käufer tritt die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte sicherungshalber in vollem Umfang an Fix Metall mit Entgegennahme der Ware durch den Dritten ab. Der Käufer hat die Sicherungsabtretung in seinen Büchern ordnungsgemäß zu verzeichnen und ermächtigt Fix Metall oder einen von Fix Metall zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Bevollmächtigten zur diesbezüglichen Kontrolle. Fix Metall ermächtigt den Käufer widerruflich, die an Fix Metall abgetretenen Forderungen für dessen Rechnungen im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung wird der Käufer seinen Schuldner und die Höhe der offenen Forderung gegen diesen Fix Metall bekannt geben und seinem Schuldner die Abtretung offenlegen.
6.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von Fix Metall hinweisen und Fix Metall unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.
6.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers insbesondere Zahlungsverzug ist Fix Metall berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder ggf. Abtretungen der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch Fix Metall liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Das Recht auf Schadensersatz bleibt hievon unberührt.

7. Gewährleistung
7.1 Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften oder wird sie innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert Fix Metall nach seiner Wahl unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers – insbesondere unter Ausschluß der Haftung für Folgeschäden des Käufers – Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
7.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt der Lieferung an den Käufer.
7.3 Der Käufer muß die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf allfällige Schäden untersuchen. Fix Metall ist von etwaigen Schäden oder Verlusten innerhalb von 14 Tagen ab Ablieferung unter genauer Angabe der gerügten Mängel in Kenntnis zu setzen, widrigenfalls die Lieferung als genehmigt gilt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung nicht entdeckt werden können, sind Fix Metall jeweils unverzüglich nach Entdeckung schriftlich unter genauer Angabe des Mangels mitzuteilen, widrigenfalls die Lieferung als genehmigt gilt. Mangelhafte Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befanden, zur Prüfung durch Fix Metall bereitzuhalten. Beanstandete Ware darf nur mit schriftlichem Einverständnis von Fix Metall zurückgeschickt werden. Die Nichtbeachtung der vorstehenden Bestimmungen führt zum Ausschluss sämtlicher Ansprüche wegen mangelhafter Lieferung gegenüber Fix Metall.
7.4 Die Mangelhaftigkeit der Ware hat stets der Käufer zu beweisen; die Vermutung der Mangelhaftigkeit des § 924 AGBG gilt nicht.
7.5 Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist erfolglos, kann der Käufer nach seiner Wahl Preisminderung oder Wandlung des Liefervertrages begehren.

8. Haftung

8.1 Schadenersatzansprüche gegen Fix Metall als auch gegen ihre Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Jegliche Haftung von Fix Metall für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
8.2 Fix Metall haftet gegenüber dem Käufer für Auskünfte und Beratungstätigkeit über die Verwendung seiner Erzeugnisse in den Grenzen der Ziffer 8.1 nur, wenn hiefür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.

9. Pauschalierter Schadenersatz bei Rücktritt

Tritt der Käufer aus Gründen, die nicht von Fix Metall zu vertreten sind, vom Vertrag zurück, so ist Fix Metall berechtigt, als pauschalierten Schadensersatz einen Betrag in Höhe von 50 % der Nettoauftragssumme zu verlangen. Gleiches gilt, wenn Fix Metall aus Gründen vom Vertrag zurücktritt, die vom Käufer zu vertreten sind.

10. Gerichtsstand, anwendbares Recht
10.1 Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das in Handelssachen für 1010 Wien örtlich zuständige Gericht. Fix Metall ist berechtigt, Ansprüche auch vor dem für den Sitz des Käufers zuständigen Gericht geltend zu machen.
10.2 Der Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenverkauf ist ausgeschlossen.
10.3 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen un¬wirksam sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestim¬mungen bleibt davon unberührt.

Angebote von Fix Metall sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen des Käufers gelten erst mit Zustellung der schriftlichen Auftragsbestätigung als angenommen. Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden von oder zu Vereinbarungen bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Fix Metall.